Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück bedarf es nicht der Zustimmung eines für den Eigentümer handelnden Pflegers. Ebenso wenig ist die Zustimmung des früheren Eigentümers erforderlich.BGH 10.5.2012, V ZB 36/12. Fundstelle: http://www.mietrb.de/27325.html
Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück nicht erforderlich
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