Das in des § 549 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Ziel, möglichst vielen Studierenden das Wohnen in einem Studentenwohnheim zu ermöglichen, kann nur erreicht werden, wenn der Vermieter ein an studentischen Belangen orientiertes Belegungskonzept praktiziert, das eine Rotation nach abstrakt-generellen Kriterien vorsieht. Dieses Konzept muss sich dabei mit hinreichender Deutlichkeit aus einer Satzung, entsprechender Selbstbindung oder jedenfalls einer konstanten tatsächlichen Übung ergeben.BGH 13.6.2012, VIII ZR 92/11. Quelle: http://www.mietrb.de/27035.html