Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Quelle: www.bundesfinanzhof.de
Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Veröffentlicht in Infos zur Immobilienbewertung und verschlagwortet mit Einkommensteuer, Prozesskosten.