Der Bundesfinanzhof geht aktuell von der Verfassungswidrigkeit der neuen Erbschaft- und Schenkungsteuer aus, weil sie es z.B. ermöglicht, dass der Bürger A sein Privatvermögen einerseits voll versteuert werden muss und andererseits der Bürger B durch einen „Trick“ zu 85 oder 100 % steuerfrei übergeben kann.
B kann zum Beispiel soviel Sichteinlagen oder Festgeldkonten in eine GmbH einbringen wie er will. Übergibt oder vererbt er diese GmbH dann an ein Kind und führt dieses Kind die GmbH sieben Jahre weiter, fällt keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an. Durch die taktische Überführung von Privatvermögen (Geldvermögen) in Betriebsvermögen kann man also die immensen Steuerabschläge von 85 % und 100 % in Anspruch nehmen, obwohl das Geldvermögen keine wirkliche Funktion als Betriebsvermögen hat. Nur das Betriebsvermögen ist aber gemeinwohlgebunden und nur diese Gemeinwohlverbundenheit rechtfertigt die Bewertungsabschläge. Quelle: http://www.ruby-erbrecht.de/aktuelle-tipps-und-tricks/2012/tipp_120630.php