Die Buchwerte von Grundstücken im Betriebsvermögen entspricht in vielen Fällen nicht deren Verkehrswert. Oft werden stille Reserven vermutet, ohne genau zu wissen, ob sie tatsächlich vorhanden sind. Für den Geschäftsführer einer GmbH kann es aus Haftungsgründen von erheblicher Bedeutung sein, ob er das Vorhandensein von stillen Reserven nachweisen kann. Der BGH hat einen Fall entschieden, in dem der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer auf Grundlage einer Handelsbilanz, nach die Überschuldung gegeben war – auf Zahlung von rd. 90 000,00 € in Anspruch genommen. Der Geschäftsführer behauptete dagegen, es seien noch stille Reserven vorhanden gewesen, die aus der Handelsbilanz nicht ersichtlich würden. Der BGH war der Auffassung “ das es nicht ausreicht, lediglich von der Handelsbilanz abweichende Werte zu behaupten. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer hat vielmehr substantiiert zu stillen Reserven oder sonstigen in der Handelsbilanz nicht abgebildeten Werten vorzutragen. Wenn es sich um stille Reserven im Grundvermögen handeln sollte wird in vielen Fällen die Einschaltung eins Immobiliensachverstängen erforderlich sein, der ein qualifizertes Verkehrswertgutachten erstellen kann. (BGH II ZR 229/11).
Stille Reserven mit Verkehrswertgutachten nachweisen
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