Der Bundesfinanzhof hat entschieden: „Die Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen“ (Leitsatz, amtlich).
Zum Sachverhalt
In dem entschiedenen Fall hat der Steuerpflichtige bereits als Grundlage seiner Erbschaftsteuererklärung ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des gemeinen Werts (Verkehrswertgutachten) erstellen lassen. Das Finanzamt ist bei der Festsetzung des Steuerwerts dem Verkehrswertgutachten des Immobiliensachverständigen gefolgt, hat aber das Honorar des Immobiliengutachters nicht bei den Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt.
Aus den Entscheidungsgründen
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Begriff der Nachlassregelungskosten grundätzlich weit auszulegen. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für Immobilienwertgutachten, wenn sie in einem engen zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und nicht erst durch die spätere Verwaltung anfallen. Das Urteil entspricht der heute geltenden Verwaltungsauffassung, die Kosten des Verkehrswertgutachters wie Steuerberatungskosten behandelt, die der Erwerber für die Erbschaftsteuererklärung aufwendet (vgl. Hinweis E 10.7 Erbschaftsteuer-Richtlinien – ErbStR – 2011) Unter Berücksichtung des hohen Wertniveaus der nach steuerlichen Vorschriften (Bewertungsgesetz) ermittelten Immobilienwerte die häufig über den Verkehrswerten liegen, kann es angezeigt sein, schon in Verbindung mit der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung bzw. bei Abgabe der Feststellungserklärung für die Grundstücksbewertung das Gutachten eines Immobiliensachverständigen einzuholen. Bei entsprechenden Steuersatz kann ein schöner Einspareffekt entstehen. BFH-Urteil, Az.:II R 20/12
Sachverständigenkosten als Nachlassverbindlichkeit.
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