Der BFH hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 2008 – Az. II R 19/08 – zu den Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes bei der erbschaftsteuerlichen Grundstücksbewertung Stellung genommen. Das Finanzamt kann nur nach begründeter Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten von dessen Wertermittlung abweichen.
BFH. Urteil vom 3. Dezember 2008 – AZ. II R 19/08
Fundstelle: http://www.ihk-nordwestfalen.de/fileadmin/medien/02_Wirtschaft/00_Standortpolitik/Steuern/medien/PDF_Word_Excel/Grundstuecksbewertung.pdf
Niedriger gemeiner Wert bei der erbschaftsteuerlichen Grundstücksbewertung
Veröffentlicht in Infos zur Immobilienbewertung und verschlagwortet mit gemeiner Wert, Gutachten; Verkehrswertnachweis, Immobilienbewertung.