Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung kann auch dann vorliegen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen etwa zur Betreuung im weiteren Sinne übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will. Quelle: BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – IV ZR 72/11
Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung
Veröffentlicht in Infos zur Immobilienbewertung und verschlagwortet mit Erblasser, Erbschaft, Schenkung.