Berlin – UNESCO-Welterbe: Ein Titel, der verpflichtet

Die Ausstellung zeigt Beispiele, wie die mit dem Titel  UNESCO-Welterbe verbundenen Handlungsziele und Auflagen vor Ort in den sechs Berliner Siedlungen der Moderne miteinander in Einklang gebracht und verwirklicht werden. Quelle: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/aktuell/liste_neu.shtml

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Berliner Kammergericht verurteilt Bauträger

Die Käuferin einer Eigentumswohnung in Berlin-Friedrichshain hat sich auch in zweiter Instanz mit ihrem Klagebegehren durchgesetzt, den Kaufvertrag aus dem Jahre 2006 wegen sittenwidrig überhöhten Kaufpreises rückabzuwickeln. Das Kammergericht bestätigte jetzt in einem Berufungsurteil im Wesentlichen ein Urteil des Landgerichts, durch das die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums verurteilt worden war.  Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Wohnung, so der 11. Zivilsenat in den Entscheidungsgründen. Einem Kaufpreis in Höhe von 76.200,- EUR habe ein sachverständig festgestellter Wohnungswert in Höhe von lediglich 29.000,- EUR für die knapp 33 m² große Wohnung gegenübergestanden. Zu Recht habe das Landgericht daraus auf eine „verwerfliche Gesinnung“ der Verkäuferin geschlossen. Diese könne sich nicht mit einem Bericht über die Einschätzung des Verkehrswertes rechtfertigen, den sie seinerzeit eingeholt habe und der zu einem durchschnittlichen Marktwert in Höhe von 1.790,00 EUR/m² gelangt sei. Dieser Bericht beruhe erkennbar auf der Annahme, dass vor dem Verkauf noch umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchgeführt würden; er bilde offensichtlich nicht den Verkehrswert Ende 2006 ab.  Nach dem Urteil muss sich die Klägerin allerdings auf ihren zurückverlangten Kaufpreis Mieteinnahmen aus der Wohnung in Höhe von 11.063,25 EUR ebenso anrechnen lassen wie Nutzungsvorteile, die sie dadurch erlangt hat, dass sie die Wohnung zeitweilig selbst genutzt hat. Quelle: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20120626.1250.371992.html

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Ramsauer stellt in Berlin neues Bauplanungsrecht vor

Ramsauer hat dem Kabinett in Berlin  heute den zweiten Teil der Reform des Bauplanungsrechts vorgelegt.

Nachdem im ersten Teil 2011 Energie- und Klimapolitik Schwerpunkt der Änderungen war, geht es jetzt um die Reduzierung des Flächenverbrauchs und familienfreundliche Städte: die stärkere Regulierung von Spielhallen in Städten

Zudem sollen die Kommunen mehr Möglichkeiten erhalten, die Entwicklung im Außenbereich planerisch zu regeln – z.B. die Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude. Quelle: http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen /2012/138-ramsauer-bauplanungsrechtsnovelle.html

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Warum könnte die jetzige Erbschaftsteuer schon wieder verfassungswidrig sein?

Der Bundesfinanzhof geht aktuell von der Verfassungswidrigkeit der neuen Erbschaft- und Schenkungsteuer aus, weil sie es z.B. ermöglicht, dass der Bürger A sein Privatvermögen einerseits voll versteuert werden muss und andererseits der Bürger B durch einen „Trick“ zu 85 oder 100 % steuerfrei übergeben kann.

B kann zum Beispiel soviel Sichteinlagen oder Festgeldkonten in eine GmbH einbringen wie er will. Übergibt oder vererbt er diese GmbH dann an ein Kind und führt dieses Kind die GmbH sieben Jahre weiter, fällt keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an. Durch die taktische Überführung von Privatvermögen (Geldvermögen) in Betriebsvermögen kann man also die immensen Steuerabschläge von 85 % und 100 % in Anspruch nehmen, obwohl das Geldvermögen keine wirkliche Funktion als Betriebsvermögen hat. Nur das Betriebsvermögen ist aber gemeinwohlgebunden und nur diese Gemeinwohlverbundenheit rechtfertigt die Bewertungsabschläge. Quelle: http://www.ruby-erbrecht.de/aktuelle-tipps-und-tricks/2012/tipp_120630.php

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Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück nicht erforderlich

Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück bedarf es nicht der Zustimmung eines für den Eigentümer handelnden Pflegers. Ebenso wenig ist die Zustimmung des früheren Eigentümers erforderlich.BGH 10.5.2012, V ZB 36/12. Fundstelle: http://www.mietrb.de/27325.html

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Bei von Vermietern beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen ist der gegenwärtige Wohnungszustand maßgeblich

Bei der Frage, ob die vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, ist grundsätzlich auf den gegenwärtigen Zustand der Wohnung und nicht auf den vom Mieter – sei es auch mit Genehmigung des Vermieters – geschaffenen Zustand abzustellen. Unberücksichtigt bleiben insoweit lediglich etwaige vom (gegenwärtigen) Mieter vertragswidrig vorgenommene bauliche Veränderungen.BGH 20.6.2012, VIII ZR 110/11. Fundstelle: http://www.mietrb.de/27214.html

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Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes – Berücksichtigung einer Alterswertminderung

Ein neu errichtetes Bürogebäude, das nach seiner Funktion zur Vermietung einzelner, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Mieter gestalteter Büros dienen soll, ist bezugsfertig i.S. von § 146 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 145 Abs. 1 Satz 3 BewG, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z.B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) fertiggestellt sind und zumindest eine Büroeinheit benutzbar ist. Quelle: BFH Urteil vom 18.4.2012, II R 58/10.

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Zum Kündigungsschutz von Studentenzimmern

Das in des § 549 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Ziel, möglichst vielen Studierenden das Wohnen in einem Studentenwohnheim zu ermöglichen, kann nur erreicht werden, wenn der Vermieter ein an studentischen Belangen orientiertes Belegungskonzept praktiziert, das eine Rotation nach abstrakt-generellen Kriterien vorsieht. Dieses Konzept muss sich dabei mit hinreichender Deutlichkeit aus einer Satzung, entsprechender Selbstbindung oder jedenfalls einer konstanten tatsächlichen Übung ergeben.BGH 13.6.2012, VIII ZR 92/11. Quelle: http://www.mietrb.de/27035.html

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Fördert der Fiskus Baudenkmäler?

Im Dezember 2011 haben wir unser gemietetes Reihenhaus gekauft. Das Haus steht unter Denkmalschutz. Können die Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden beziehungsweise gibt es für das Wohnen in einem Baudenkmal Fördermittel?

Der Kauf einer denkmalgeschützten Immobilie kann lukrativ sein. Denn für Baudenkmäler gibt es auch bei einer Eigennutzung ein höheres steuerliches Abschreibungspotenzial. Die Baukosten für das Eigenheim sind steuerbegünstigt, wenn diese nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.

Hierüber entscheidet auch für das Finanzamt verbindlich das Landesamt für Denkmalpflege. Anschaffungskosten sind dabei insoweit begünstigt, als sie auf bewilligte Baumaßnahmen entfallen, die nach dem Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt wurden.

Der Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für Herstellungs-/Anschaffungskosten beträgt im Jahr des Abschlusses der begünstigten Maßnahmen und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu neun Prozent der Bemessungsgrundlage. Sofern man öffentliche Zuschüsse etwa vom Land oder der Denkmalstiftung erhalten hat, muss die Bemessungsgrundlage für die Steuerförderung entsprechend gekürzt werden. Grundsätzlich müssen Interessenten an denkmalgeschützten Gebäuden aber beachten, dass die einzelnen Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalbehörde abzustimmen sind. Erst wenn die Behörde eine Bescheinigung über die begünstigten Aufwendungen ausstellt, können solche Aufwendungen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Liegt eine solche Bescheinigung vor, können 90 Prozent der begünstigten Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden. Hinzu kommen noch Sonderausgaben für von der Denkmalbehörde bewilligte Erhaltungsaufwendungen.

Fördermittel können für einzelne Stadtgebiete in Form von Projektförderungen gewährt werden. Hier ist für das Land Berlin die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zuständig. Bei der KfW-Bank sind günstige Kreditmittel für bestimmt Erwerbs- oder Baumaßnahmen abzufragen.

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Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer im Kaufpreis einer Immobilie enthaltenen Innenprovision

Anleger werden nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben wird, vom Gesamtaufwand entfielen für den Erwerb einer Immobilie 76,70 % auf „Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing“ und darin eine Vertriebsprovision i.H.v. 18,24% eingepreist ist. Die den Erwerb finanzierende Bank trifft in solchen Fällen keine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs.
Quelle: GH 5.6.2012, XI ZR 149/11 u.a.

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