Hobbyraum darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden

Die Nutzung eines in einer Teilungserklärung als Hobbyraum ausgewiesenen Raums für Wohnzwecke ist unzulässig, wenn der Raum nicht nur vorrübergehende Übernachtungen benutzt wird. Quelle: BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011.

 

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