Die Nutzung eines in einer Teilungserklärung als Hobbyraum ausgewiesenen Raums für Wohnzwecke ist unzulässig, wenn der Raum nicht nur vorrübergehende Übernachtungen benutzt wird. Quelle: BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011.
Die Nutzung eines in einer Teilungserklärung als Hobbyraum ausgewiesenen Raums für Wohnzwecke ist unzulässig, wenn der Raum nicht nur vorrübergehende Übernachtungen benutzt wird. Quelle: BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011.