In einer aktuellen Leitsatzentscheidung kommt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass ein besonders grobes Missverhältnis , das ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des des Begünstigten erlaubt, erst bei bei einer Abweichung vom Verkehrswert (Verkehrswertüber- oder Unterschreitung) von 90% vorliegt. BGH 24.1.2014
Grundstückskaufpreis sittenwidrig erst bei 90% Abweichung vom Verkehrswert
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