der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Grundstückserben vorläufig von der Erbschaftsteuer befreit werden können, wenn Sie daran ein berechtigtes Interesse haben.
Ein berechtigtes Interesse der Grundstückserben liegt nach Auffassung des BFH jedenfalls vor, wenn der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie z.B. Bargeld, Bankguthaben, mit dem Ableben des Erblassers fällige Versicherungsforderungen) zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss.
An der Rechtsprechung, nach der eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nicht zu gewähren ist, wenn zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem GG aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird, hält der Senat nicht mehr fest. BFH Az. II B 46/13
Erbschaftsteuerbefreiung für Grundstückserben
Veröffentlicht in Infos zur Immobilienbewertung und verschlagwortet mit Immobilienerbschaft; Bundesfinanzhoof.