Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten, vermindert sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die zu erstattenden Kosten. Ausgenommen hiervon ist die Grunderwerbsteuer selbst, denn die Grunderwerbsteuer beeinflusst ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht (§ 9 Abs. 3 GrEStG). Quelle: BFH 17.4.2013, II R 1/12
Grunderwerbsteuer: Minderung der Bemessungsgrundlage bei Übernahme von Erwerbsnebenkosten durch den Veräußerer
Veröffentlicht in Infos zur Immobilienbewertung und verschlagwortet mit Bemessungsgrundlage, Grunderwerbsteuer.