Erbschaftsteuer – Steuerfreiheit bei selbstgenutztem Wohnungseigentum

Das FG Münster entschied, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohnungseigentum) nicht gewährt werden könne, wenn der Erwerber die erworbene Immobilie nicht erkennbar zur Nutzung zu eigenen Zwecken bestimmt habe.in solchen Fällen fehle es bereits im Ausgangspunkt an der gesetzlichen Voraussetzung eines Familienheims. Diese Voraussetzung sehe keine Ausnahmen vor. Das FG führt ergänzend aus, dass eine Ausnahme von der Bestimmung zur Selbstnutzung aus beruflichen Gründen grundsätzlich nicht in Betracht komme, da berufliche Gründe keine zwingenden Gründe im Sinne der Vorschrift darstellten.

Der Kläger erbte nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2009 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Der Kläger renovierte die Immobilie und vermietete sie ab August 2010. Mit der Erbschaftsteuererklärung begehrte er die Steuerbefreiung für Familienheime. Er gab aber an, dass eine Selbstnutzung des Objektes aus zwingenden Gründen nicht möglich sei, da er aufgrund seiner Berufung zum Universitätsprofessor gehalten sei, seinen Wohnsitz an dem Dienstort der Universität zu nehmen. Das Finanzamt trat dem entgegen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG Münster zurück. Ein Familienheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG habe nicht vorgelegen. Eine Ausnahme von der unverzichtbaren Bestimmung zur Selbstnutzung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Etwas anderes gelte unter Umständen nur dann, wenn “zwingende Gründe” vorliegen, die ein Abweichen von dessen Bestimmung rechtfertigten. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe seien nach Auffassung des Finanzgerichts aber nicht als zwingend anzuerkennen. Der Kläger habe sich dazu entschlossen, seiner beruflichen Situation den Vorrang gegenüber dem Bezug des Hauses einzuräumen. Dies sei eine bewusste Entscheidung gegen die Aufrechterhaltung des Familienheims. Diese Entscheidung offenbare, dass der Kläger die der Vorschrift zu Grunde liegende Bindung an den früheren gemeinsamen familiären Lebensraum aufgegeben habe.

Urteil des FG Münster vom 31.01.2013; Az.: 3 K 132/11 Erb – Revision eingelegt, Az. des BFH: II R 13/13.
Quelle: http://www.steuerzahler-niedersachsen-bremen.de/Erbschaftsteuer/53527c62620i1p241/index.html

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