Beauftragt eine Tochter, die ihre verstorbene Mutter beerbt hat, für deren letzte Einkommensteuererklärung einen Steuerberater, so kann sie dafür aufgewandten Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeit vom Wert des Erbes abziehen. Begründung: Die für das Todesjahr fällige Einkommensteuer war am Todestag der Mutter noch nicht „entstanden“, und Erben sind nicht „aus dem Erbfall verpflichtet“, die Steuererklärung „entgeltlich durch einen Steuerberater durchführen zu lassen“. Auch die für die Verstorbene zu leistende Steuernachzahlung mindert die Erbschaftsteuer nicht. (Niedersächsisches FG, 3 K 421/10 vom 16.08.2011). Quelle: http://www.valuenet.de/php/newsContent.php?objid=1191443
Erbschaftsteuer: Nachträgliche Einkommensteuererklärung ist keine Nachlassverbindlichkeit
Veröffentlicht in Infos zur Immobilienbewertung und verschlagwortet mit Nachlassverbindlichkeit.