Erbschaftsteuer: Abziehbarkeit von Steuerberaterkosten und Steuernachzahlungen als Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten sind bei der Berechnung der Erbschaftsteuer vom Erbe abzuziehen. Doch die Finanzämter sind meist streng. Streitpunkt ist häufig, ob Steuerberatungskosten für die Erstellung einer Steuererklärung für den Verstorbenen und die Steuernachzahlungen als Nachlassverbindlichkeit gelten. Hier sollte ein Musterprozess Klarheit bringen.

Finanzgericht Niedersachsen: nicht erbenfreundlich

Die Antwort auf die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Steuerberaterkosten und der Steuernachzahlungen als Nachlassverbindlichkeit kommt vom Finanzgericht Niedersachsen. Sie fällt leider nicht zu Gunsten von Erben aus.

Weder die Steuernachzahlung, noch das Honorar für den Steuerberater sind nach Ansicht der Niedersächsischen Finanzrichter als Nachlassverbindlichkeiten bei Ermittlung der Erbschaftsteuer abziehbar.

Warum so kleinlich?

Zur Begründung führten die Richter aus:

Nachzahlung: Verstirbt jemand während des Jahres, ist die Steuer für dieses Jahr nicht entstanden. Es liegt deshalb keine Nachlassverbindlichkeit vor.

Steuerberater: Die Beratungskosten sind nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, weil es sich nicht um Schulden der Verstorbenen handelt. Schließlich hat der Erbe den Berater beauftragt.

(FG Niedersachsen, Urteil v. 16.8.2011, 3 K 421/10; Revision beim BFH, Ii R 50/11).

Praxishinweis: Betroffene sollten sich mit einem Einspruch zur Wehr setzen und bis zur Entscheidung in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.
Quelle: http://www.haufe.de/newsDetails?newsID=1317903019.39&d_start:int=1&topic=Recht&topicView=Recht

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