In seiner Entscheidung vom 15. Januar 2014, die zu Fragen der Ermittlung der Höhe des Entschädigungsanspruchs nach dem Schuldrechtsanpassungsesetz ergangen ist, hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass das Schuldrechtsanpassungsgesetz keine Wertermittlungsvorschriften enthält und deshalb auf die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19 Mai 2010 (ImmoWertV, BGBl I S. 639) zurückgegriffen werden kann.
Das Gericht hat bestätigt, dass die Auswahl der Wertermittlungsmethode im Ermessen des Tatrichters steht, dass aber die von ihm gewählte Wertermittlungsmethode nach den Besonderheiten des konkreten Falles geeignet sein muss, „den vollen Verkehrswert für den zu bewertenden Gegenstand zu erfassen, ohne das Wertbild zu verzerren“.
Damit dürften für die tatrichterliche Verfahrenswahl – wenn es um die Ermittlung von Verkehrswerten geht – die gleichen Grundsätze gelten, wie sie nach § 8 ImmoWertV auch für Immobiliensachverständige gelten. In § 8 ImmoWertV Abs. 1, S. 2 ist geregelt, dass die Verfahrenswahl nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen ist. Für die Verfahrenswahl besteht ein Begründungszwang.
Bundesfinanzhof, Az. : X II ZR 83/13
Entschädigung nach der Grundsätzen der ImmoWertV zu ermitteln
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