Bei von Vermietern beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen ist der gegenwärtige Wohnungszustand maßgeblich

Bei der Frage, ob die vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, ist grundsätzlich auf den gegenwärtigen Zustand der Wohnung und nicht auf den vom Mieter – sei es auch mit Genehmigung des Vermieters – geschaffenen Zustand abzustellen. Unberücksichtigt bleiben insoweit lediglich etwaige vom (gegenwärtigen) Mieter vertragswidrig vorgenommene bauliche Veränderungen.BGH 20.6.2012, VIII ZR 110/11. Fundstelle: http://www.mietrb.de/27214.html

Veröffentlicht in Infos zur Immobilienbewertung.