Bei der Frage, ob die vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, ist grundsätzlich auf den gegenwärtigen Zustand der Wohnung und nicht auf den vom Mieter – sei es auch mit Genehmigung des Vermieters – geschaffenen Zustand abzustellen. Unberücksichtigt bleiben insoweit lediglich etwaige vom (gegenwärtigen) Mieter vertragswidrig vorgenommene bauliche Veränderungen.BGH 20.6.2012, VIII ZR 110/11. Fundstelle: http://www.mietrb.de/27214.html
Bei von Vermietern beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen ist der gegenwärtige Wohnungszustand maßgeblich
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