Der letzte Rat ist teuer

Nach einem Todesfall gehört Streit unter den Hinterbliebenen zum Alltag, hat die Postbank in einer Studie herausgefunden. Bei mehr als jedem sechsten Erbfall fetzen sie sich; übersteigt der Wert des Erbes 100.000 Euro, sogar in jedem vierten Fall. Oft fühlt sich ein Angehöriger benachteiligt und wehrt sich, bisweilen waren die Erben schon vor dem Todesfall zerstritten. Und auch fehlende oder ungültige Testamente sind ein häufiger Streitgrund.
Quelle: http://www.zeit.de/2011/50/GS-Erbe-Nachlassregelung

Anschaffungsnebenkosten auch bei unentgeltlichem Erwerb abzugsfähig!

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 2011 (13 K 1907/10 E) klargestellt, dass Anschaffungsnebenkosten auch bei einem unentgeltlichen Erwerb abzugsfähig sind. 
Im Streitfall war die Klägerin Mitglied einer Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hatte sie verschiedene bebaute Grundstücke erhalten. Aus deren Vermietung erzielte sie – wie schon die Erbengemeinschaft zuvor – Einkünfte. Die ihr durch die Erbauseinandersetzung entstandenen Aufwendungen (z.B. für Grundbucheintragungen) machte die Klägerin im Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften als Werbungskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab, da die Klägerin die Grundstücke unentgeltlich erworben habe. Sie habe daher keine Anschaffungskosten getragen und auch die entstandenen Anschaffungsnebenkosten seien folglich nicht zu berücksichtigen. 
Dem widersprach der 13. Senat des Finanzgerichts Münster. Er gab der Klägerin Recht und stellte klar, dass die Erwerbsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Anschaffungsvorgang zwar nicht sofort in vollem Umfang, wohl aber verteilt über mehrere Jahre im Wege der Abschreibung steuerlich abzugsfähig seien. Bei den Aufwendungen handele es sich dem Grunde nach um Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG, da sie zur Erzielung von Einkünften getätigt worden seien. Solche Aufwendungen vom steuerlichen Abzug auszuschließen, verstoße gegen das objektive Nettoprinzip. Auch könne es nicht sein, dass Anschaffungsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb überhaupt nicht abzugsfähig seien, während sie bei einem teilentgeltlichen Erwerb unstreitig selbst dann in vollem Umfang im Rahmen der Abschreibung zu berücksichtigen seien, wenn nur ein ganz geringes Entgelt gezahlt werde.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Quelle: http://www.fg-muenster.nrw.de/presse/pressemitteilungen/PM_16_01_12_2011/index.php

Nachträge im Testament unterschreiben

Ein Nachtrag in einem Testament muss vom Erblasser unterschrieben werden. Andernfalls ist der Zusatz ungültig. Das entschied das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen: 6 U 117/10).

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau ein Testament verfasst und dieses auch eigenhändig unterschrieben. In diesem Testament setzte sie ihren Enkel als Erben ihres Hausstands ein. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie ihrem Enkel auch ihr Konto zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung «D. O.»

Die Richter hielten diesen Zusatz für nichtig. Eine zusätzliche Verfügung müsse eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, befanden sie. Die Unterschrift müsse den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine abweichende Unterschrift reiche nur dann aus, wenn an der Urheberschaft keine Zweifel bestünden.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier nicht. Denn bei der Abkürzung «D. O.» handelte es nicht um die Initialen der Erblasserin, sondern meinte «Die Obengenannte». Eine solche Bezugnahme erlaube aber nicht die Identifikation der Erblasserin, so die Richter. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Quelle: http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1243461

Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung

Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung kann auch dann vorliegen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen etwa zur Betreuung im weiteren Sinne übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will. Quelle: BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – IV ZR 72/11

Erbschaftsteuer: Nachträgliche Einkommensteuererklärung ist keine Nachlassverbindlichkeit

Beauftragt eine Tochter, die ihre verstorbene Mutter beerbt hat, für deren letzte Einkommensteuererklärung einen Steuerberater, so kann sie dafür aufgewandten Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeit vom Wert des Erbes abziehen. Begründung: Die für das Todesjahr fällige Einkommensteuer war am Todestag der Mutter noch nicht „entstanden“, und Erben sind nicht „aus dem Erbfall verpflichtet“, die Steuererklärung „entgeltlich durch einen Steuerberater durchführen zu lassen“. Auch die für die Verstorbene zu leistende Steuernachzahlung mindert die Erbschaftsteuer nicht. (Niedersächsisches FG, 3 K 421/10 vom 16.08.2011). Quelle: http://www.valuenet.de/php/newsContent.php?objid=1191443

Bin ich Erbe? So weist man den Erbanspruch nach

Der Erbennachweis muss geführt werden durch eine öffentliche Urkunde, dies ist in der Regel ein notarielles Testament oder ein nach dem Tod des Erblassers zu beantragender Erbschein. Zu der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich eines Grundstücks, das der Erblasser hinterlässt, oder gegenüber Geldinstituten muss ein Erbnachweis durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde geführt werden. Quelle: http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/wirtschaft/11363131.htm

Bundesfinanzhof prüft Verfassungsmäßigkeit der ab 1. Januar 2009 geltenden Erbschaftsteuer – Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt aufgefordert

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren II R 9/11 beizutreten.
Dem Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbanfalls im Jahre 2009 zugrunde. Der Kläger war zu 1/4 Miterbe seines Onkels. Im Nachlass befanden sich Guthaben bei Kreditinstituten und ein Steuererstattungsanspruch. Der Wert des auf den Kläger entfallenden Anteils am Nachlass belief sich auf 51.266 EUR. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 EUR und eines Steuersatzes von 30 % setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 9.360 EUR fest.
In dem Verfahren muss entschieden werden,
1. ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungsgemäß ist und
2. ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der auf den 1. Januar 2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen. Quelle: Bundesfinanzhof

Privates Veräußerungsgeschäft bei einem Grundstück

1. Wer ein Grundstück innerhalb des maßgebenden Veräußerungszeitraums im Privatvermögen anschafft und aus dem Privatvermögen wieder veräußert, muss die Wertsteigerungen im Privatvermögen seit der Anschaffung versteuern, auch wenn er das Grundstück zeitweise im Betriebsvermögen gehalten hat.

2. Der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ist in diesem Fall um den im Betriebsvermögen zu erfassenden Gewinn (als Unterschied zwischen Einlage- und Entnahmewert) zu korrigieren.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.8.2011

Erschwingliches Wohnen unter Genossen

Kein Wunder also, dass in vielen Städten ein regelrechter Ansturm auf die Genossenschaftswohnungen eingesetzt hat. „Bei uns in Hamburg ist der Wohnraum so knapp, dass es seit Jahren bei keiner der 30 Genossenschaften Leerstand gibt“, sagt Frank Seeger, Vorstandsmitglied des Arbeitskreises Hamburger Wohnungsbaugenossenschaften. Ein Ende des Engpasses ist hier nicht abzusehen, denn die Nachfrage steigt weiter: Immer mehr Menschen ziehen in die Nordmetropole. Ähnlich sieht es in München, Frankfurt, Köln und Berlin aus. „Es lohnt sich jetzt für uns wieder zu bauen“, sagt Seeger. In der ganzen Stadt entstünden neue Genossenschaftswohnungen.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des

Die derzeitigen Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 sind in wesentlichen Teilen überholt. Sie sind an die im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und dem Bewertungsgesetz vollzogenen umfangreichen Rechtsänderungen aus den seit 2002 in Kraft getretenen Gesetzen, insbesondere das Erbschaftsteuerreformgesetz, das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das Jahressteuergesetz 2010 und das Steuervereinfachungsgesetz 2011, anzupassen. Außerdem sind die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und die zwischenzeitlich ergangenen erwaltungsentscheidungen zu berücksichtigen. Quelle: Bundesrat Drucksache 704/11