In einem aktuellen Urteil (AZ 6 U 213/08, Datum 07.06.2010) trifft das OLG Hamm die Feststellung, daß die öffentliche Bestellung für ein Fachgebiet zwar eine gewisse Vermutung für eine besondere Fachkunde begründe, anderseits eine fehlende öfffentliche Bestellung indes keine Vermutung für fehlende Fachkunde bedeutet.
Jeder fachkundige Sachverständige kann vom Gericht bestellt werden, zumal es sich bei der Vorschrift des § 404 Abs. 2 ZPO (Vorrang des öffentlich bestellten Sachverständigen) lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, worauf das Gericht in diesem Urteil ebenfalls hinweist.