Bezeichnungen des planenden Architekten im Aufteilungsplan stellen grundsätzlich keine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit dar. Denn Aufgabe des Aufteilungsplans ist es nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG, die Aufteilung des Gebäudes mehr erfahren
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Hobbyraum darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden
Die Nutzung eines in einer Teilungserklärung als Hobbyraum ausgewiesenen Raums für Wohnzwecke ist unzulässig, wenn der Raum nicht nur vorrübergehende Übernachtungen benutzt wird. Quelle: BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011.