Der u. a. für das private Bau- und Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Art. 10 § 3 MRVG*, der die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das diese Frage ebenfalls bejahende Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.
Er hat ausgeführt, das Koppelungsverbot verfolge den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handele es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter. Sie rechtfertigten den mit dem Koppelungsverbot verbundenen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten, so dass auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sei. Ein Eingriff in das Grundrecht des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 GG, liege ebenfalls nicht vor.
Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 144/09
LG Wuppertal – 19 O 29/06 – Urteil vom 5. Oktober 2006
OLG Düsseldorf – 21 U 239/06 – Urteil vom 25. Juni 2009
Karlsruhe, den 22. Juli 2010
*Art. 10 § 3 MRVG: Unverbindlichkeit der Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen
Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Mitteilungen der Pressestelle Nr. 153/2010, vom 27. 10. 2010