Anleger werden nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben wird, vom Gesamtaufwand entfielen für den Erwerb einer Immobilie 76,70 % auf „Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing“ und darin eine Vertriebsprovision i.H.v. 18,24% eingepreist ist. Die den Erwerb finanzierende Bank trifft in solchen Fällen keine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs.
Quelle: GH 5.6.2012, XI ZR 149/11 u.a.