Bei einem Erbfall haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, Grundbucheinträge einzusehen, die den Erblasser betreffen. Das Grundbuchamt darf nicht die Vorlage eines Erbscheins verlangen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser drei Kinder und vererbte alles seiner Witwe (Aktenzeichen: 20 W 72/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet. Die Kinder sollten nur dann Nacherben werden, wenn die Frau wieder heiraten sollte. Der Verstorbene war in verschiedenen Grundbüchern als Alleineigentümer oder Nießbrauchsberechtigter eingetragen. Ein Sohn verlangte Einsicht in die Grundbücher, um einen Überblick über seine Ansprüche erlangen und sein Erbe berechnen zu können. Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage eines Erbscheins, der noch nicht ausgestellt war. Diese Forderung sei nicht rechtens, entschieden die Richter. Das Grundbuchamt sei verpflichtet, Einsicht in die Grundbücher zu gewähren, da der Sohn ein berechtigtes Interesse habe. Zwar sei nicht jedes beliebige Interesse oder Neugier ausreichend, um eine Einsichtnahme zu erlangen. Hier gehe es aber um die Feststellung des Wertes des Erbes und um die Regelung der Pflichtteilsansprüche. Quelle: http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1300832