Bezeichnungen des planenden Architekten im Aufteilungsplan stellen grundsätzlich keine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit dar. Denn Aufgabe des Aufteilungsplans ist es nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG, die Aufteilung des Gebäudes mehr erfahren
Bezeichnungen des planenden Architekten im Aufteilungsplan stellen grundsätzlich keine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit dar. Denn Aufgabe des Aufteilungsplans ist es nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG, die Aufteilung des Gebäudes mehr erfahren