Das FG Münster entschied, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohnungseigentum) nicht gewährt werden könne, wenn der Erwerber die erworbene Immobilie nicht erkennbar zur Nutzung zu eigenen Zwecken bestimmt habe.mehr erfahren