Mit dem Erlöschen des Erbbaurechts werden für den jeweiligen Erbbauberechtigten bestellte Grunddienstbarkeiten mit dem Inhalt von Wege- und Leitungsrechten Bestandteile des Erbbaugrundstücks. Für diese Ansicht spricht neben dem Wortlaut die Tatsache, dass dadurch der wirtschaftliche Zweck verwirklicht wird, der mit dem Übergang des Eigentums am Bauwerk auf den Grundstückseigentümer beim Erlöschen des Erbbaurechts herbeigeführt werden sollte.BGH 17.2.2012, V ZR 102/11. Fundstelle: http://www.mietrb.de/neue_entscheidungen_25942.html